Leistungen zur Unterhaltssicherung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) stehen Wehrpflichtigen bzw. Zivildienstleistenden und Ihren Angehörigen (Ehefrau, Kinder und Eltern) während des Grundwehrdienstes bzw. Zivildienstes oder einer Wehrübung zu. Zeitsoldaten können keine Leistungen nach dem USG beanspruchen.
Mit dem Sold können die Aufwendungen für den persönlichen Bedarf des täglichen Lebens bestritten werden. Für den Unterhalt der Familie und für sonstige besondere Aufwendungen, die während des Grundwehr- bzw. Zivildienstes notwendig sind, können folgende Leistungen nach dem USG in Betracht kommen:
Für Verheiratete werden der Ehefrau und den Kindern laufende monatliche Unterhaltszahlungen gewährt. Sie betragen für die Ehefrau 60 v.H. und für jedes Kind 12 v.H. des bisherigen Nettoeinkommens. Diese Leistungen sind durch Höchstbeträge begrenzt.
Bestehen den Eltern gegenüber Unterhaltsverpflichtungen oder als Vater eines nicht ehelichen Kindes, so werden Einzelleistungen gewährt. Die Höhe dieser Zahlungen richtet sich nach dem Unterhalt, der vor der Einberufung erbracht wurde bzw. zu erbringen gewesen wäre, wenn keine Einberufung erfolgt wäre.
Sonderleistungen im Rahmen von Höchstgrenzen sind vorgesehen für private Kranken- und Pflegeversicherungen, für Hausrat-, allgemeine Haftpflicht- und Unfallversicherungen, jedoch nicht für Kfz-Versicherungen. Das Versicherungsverhältnis muß aber - außer bei Kranken- und Pflegeversicherung - bei Beginn des Wehrdienstes mindestens 12 Monate bestehen.
Als weitere Leistungen kommen Mietbeihilfen, Wirtschaftsbeihilfen (z.B. für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe) oder auch Kreditbeihilfen in Betracht.